OLG Bamberg zur Anwesenheit bei Eheschließung von Ausländern: Hoch­zeit durch Fenster und Video­­call wirksam

von Shayan Mirmoayedi

06.08.2026

Eine Somalierin und ein Somalier wollen in Berlin bei ihrer Botschaft heiraten. Das Problem: Die Frau wollte die somalische Botschaft nicht betreten. Eine kreative Lösung mit offenem Fenster und Videocall hat das OLG Bamberg nun gebilligt.

Bevor die beiden somalischen Staatsangehörigen das Band der Ehe schließen konnten, suchten sie eine Lösung für eine ganz praktische Verbindung. Denn: Die Frau fürchtete aufenthaltsrechtliche Probleme, sollte sie die somalische Botschaft betreten. Eine Eheschließung in deren Räumlichkeiten kam für sie daher nicht in Betracht. 

Vor der somalischen Botschaft in Berlin erklärten sie dem Konsularbeamten ihr Anliegen. Dieser ging zurück in die Botschaft, kam wieder heraus und fragte die Verlobten, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollten. Beide bejahten. Anschließend ging er mit dem Mann zurück in die Botschaft, die Frau blieb auf Anweisung des Konsularbeamten draußen. Die Lösung: Über das geöffnete Fenster der Botschaft und über ein Video-Telefonat hatte die Frau persönlichen Kontakt zum konsularischen Vertreter Somalias und zu ihrem Verlobten. So schlossen sie die Ehe. Das Konsulat stellte dem Paar eine Heiratsurkunde aus und erledigte die weiteren Formalitäten nach somalischem Recht.

OLG Bamberg: Ehe wurde "vor" Konsularbeamtem geschlossen

Konnte diese Form der Eheschließung in Deutschland anerkannt werden? Um diese Frage zu beantworten, prüfte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 4 S. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Demnach können zwei Ausländer unter gewissen Umständen auch vor einer Person, die von einer ausländischen Regierung dazu ermächtigt wurde, heiraten.

Entscheidend war die Frage, ob die Eheschließung über Fenster und Videocall "vor" dem dazu ermächtigten Konsularbeamten stattfand. Was das Wörtchen "vor" verlangt, hat der BGH nach Ansicht des OLG Bamberg noch nicht geklärt. In der Literatur ist die Auslegung der Norm umstritten. Während einige die gleichzeitige persönliche Anwesenheit vor dem Trauorgan verlangen, halten andere diese nicht für erforderlich.

Das OLG Bamberg meint jedenfalls, das könne hier dahinstehen. Der Grund: Der Konsularbeamte hatte unmittelbar zuvor mit beiden gesprochen und die Frau befand sich nicht an einem ganz anderen Ort, sondern gleich vor der Botschaft mit geöffnetem Fenster. Über den Videocall wurde eine Verbindung hergestellt. In der Gesamtschau hält das Gericht fest, dass ein staatlicher Akt "im weitesten Sinne bei gleichzeitiger Anwesenheit der Verlobten stattgefunden hat". Dieser staatliche Akt erfülle den Sinn und Zweck der deutschen Regelung: Es habe nämlich zum einen keine reine Konsensehe, also keine Ehe ohne staatlichen Akt, stattgefunden, zum anderen sei aber die ausländische Form zur Geltung gebracht worden.

Daher beschloss das OLG Bamberg, dass die Eheschließung nach § 34 Abs. 2 PStG nachzubeurkunden ist (OLG Bamberg, Beschl. v. 15.07.2026, Az. 12 Wx 2/25 e).

Standesamt war sich unsicher

Das Paar hatte zuvor bei dem zuständigen Standesamt die Nachbeurkundung der Ehe beantragt. Weil das Standesamt sich nicht sicher war, ob die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB erfüllt waren, richtete es nach § 49 Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG) eine Zweifelsvorlage an das Amtsgericht Coburg. 

Die Antwort des Amtsgerichts: Weil sich die Ehefrau während der Eheschließung nicht in der Botschaft, sondern auf deutschem Staatsgebiet aufgehalten habe, greife Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB, wonach "im Inland" eine Ehe nur in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden könne.

Mit dieser Begründung klärte sich die Frage für das Standesamt allerdings nicht, denn es hielt – wie am Ende auch das OLG Bamberg – Art. 13 Abs. 4 S. 2 EGBGB für einschlägig und war sich über dessen Auslegung weiterhin unsicher. Es legte daher Beschwerde ein, woraufhin der Fall dem OLG Bamberg vorgelegt wurde.

Zitiervorschlag

OLG Bamberg zur Anwesenheit bei Eheschließung von Ausländern: . In: Legal Tribune Online, 06.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60607 (abgerufen am: 06.08.2026 )

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