Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
| Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 - 69b) |
(1) 1Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. 2Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
| 1. | der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), | |
| 1a. | des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), | |
| 2. | der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), | |
| 3. | des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder | |
| 4. | des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, |
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) 1Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. 2Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
Fassung aufgrund des Sechsundfünfzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr vom 30.09.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.10.2017 | Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr | 30.09.2017 |
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Rechtsprechung zu § 69 StGB
3.022 Entscheidungen zu § 69 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 18.06.2026 - 4 StR 680/25
- LG Potsdam, 18.09.2025 - 25 Qs 7/25
E-Scooter, Entziehung der Fahrerlaubnis, Blutalkoholgrenze, Anwendbarbeit des § ...
- BGH, 23.04.2026 - 2 StR 92/26
Voraussetzung der Anordnung einer isolierten Sperre
- OLG Hamm, 08.01.2025 - 1 ORs 70/24
Trunkenheitsfahrt mit Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter); absolute ...
- OLG Saarbrücken, 10.06.2026 - 1 ORs 28/26
Isolierte Sperrfrist, Fahrverbot, Schlechterstellungsverbot
- OLG Celle, 21.08.2025 - 3 ORs 2/25
Revisionsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bzgl. Nichtanordnung einer ...
- OVG Saarland, 09.08.2023 - 1 B 75/23
Fahrerlaubnisrecht: Zur Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils ...
- BayObLG, 17.12.2019 - 204 StRR 1940/19
Westgrenzen für bedeutenden Schaden bei Führerscheinentzug
Zum selben Verfahren:
- AG Nürnberg, 24.05.2019 - 52 Cs 708 Js 109726/18
Wertgrenze für gesetzlichen Regelfall der Fahrerlaubnis-Entziehung wegen ...
- AG Nürnberg, 24.05.2019 - 52 Cs 708 Js 109726/18
- BGH, 24.03.2021 - 4 StR 416/20
Garantenstellung aus Ingerenz ist besonderes persönliches Merkmal
Querverweise
Auf § 69 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafen
- Nebenstrafe
- § 44 (Fahrverbot)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 111a (Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 473 (Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Rechtswirkungen der Tilgung
- § 52 (Ausnahmen)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- I. - Verkehrsvorschriften
- IV. - Fahreignungsregister
- § 29 (Tilgung der Eintragungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 69 StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 94 III (Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken) (zu § 69 III 2)