Rechtsgeschichte: Acht­sam­keit hat man zu haben

von Martin Rath

26.07.2026

Die russische Regierung verlangt Achtsamkeit ebenso wie buddhistische Meditationen oder psychotherapeutische Heilung. Zivilrechtlich von Nutzen, kann Achtsamkeit steuerrechtlich teuer werden. Beobachtungen zu einem Begriff nahe der Phrase.

Am Abend des 28. Oktober 1971 erlitt die Mutter eines achtjährigen Knaben im niedersächsischen Hameln einen Unfall, der sie zwei Wochen lang hindern sollte, ihren Dienst als Angestellte des örtlichen Finanzamts zu erfüllen. 

Ihr Sohn, der sich einen an der Koppen-/Ecke Sedermünderstraße abgestellten Lastkraftwagen näher anschauen wollte, lenkte ihre Schritte derart an den Rand des Bürgersteigs, dass sie dort aufgrund eines 30 Zentimeter langen, zwölf Zentimeter breiten und zehn Zentimeter tiefen herausgebrochenen Bordsteinkantenstücks zu Fall kam und sich den Fußknöchel brach. 

Die vom Land Niedersachsen, das abgetretene Schadensersatzansprüche geltend machte, beklagte Stadt Hameln versuchte sich mit der Behauptung aus der Affäre zu ziehen, sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, obwohl ihr der Bordsteinabbruch seit Wochen bekannt war. Denn Fußgänger hätten Bürgersteige stets in dem Zustand hinzunehmen, in dem sie vorhanden seien. Das Land führte an, dass seine Angestellte die gefährliche Stelle wegen schlechter Beleuchtung kaum habe erkennen können. 

Das Landgericht Hannover gab der Klage zu zwei Dritteln statt, sah aber ein Mitverschulden der Frau, § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dem pflichtete das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 19. November 1973 (Az. 9 U 83/73) bei: 

"Darf ein Fußgänger schon den eigentlichen Bürgersteig nicht unaufmerksam begehen, muß er besonders achtsam sein, wenn er seinen Fuß auf den Bordstein setzen will. Hier muß man wegen der häufig vorhandenen Abschrägungen stets gut aufpassen, daß man nicht abrutscht, und daran denken, daß kleinere Unebenheiten immer wieder vorkommen und unvermeidlich sind. Dies gilt nicht nur am Tage, sondern gerade auch für den Fall, daß Dunkelheit herrscht und der Gehweg lediglich durch eine etwas entfernte Straßenlaterne mehr oder weniger gut erhellt wird." 

Zu ihrem Glück musste die Geschädigte sich nur diese zeitlos schöne Unterweisung mit auf den Lebensweg geben lassen, welches Maß an Achtsamkeit für die eigenen Füße aufzubringen ist, wenn man öffentliche Bürgersteige benutzen will. 

Die heute wohl auf dem Spielplatz bzw. im politischen Feuilleton von "Zeit", Deutschlandfunk oder "Welt" fällige Diskussion, welche Schuld ihr Sohn mit seinem typisch männlichen Interesse für schwere technische Geräte an ihrem schmerzhaften Fall auf sich lud, möchte man sich lieber nicht ausdenken. 

Von Achtsamkeit reden, um von Fahrlässigkeit nicht zu sprechen 

Der 55 Jahre zurückliegende Vorgang ist ein Allerweltsfall in doppelter Hinsicht. Zum einen wird das heute sehr starke Interesse am psychischen Vermögen angesprochen, sich jedem Augenblick der eigenen Zeit mit hinreichender seelischer Zuwendung zu widmen. Ihr Fehlen brachte die Frau zu Fall. Zum anderen wird eines von zwei typischen Anliegen deutlich, bei denen juristisch auf den Begriff der Achtsamkeit zurückgegriffen wird. 

Die erste Fallgruppe: Oft dient er dazu, nicht allzu offen von Fahrlässigkeit zu sprechen – hier in der Frage des Beitrags, der notwendig gewesen wäre, nicht über eine kaputte Bordsteinkante zu stürzen. 

Um aus der großen Masse hierzu einschlägiger Beispiele nur ein weiteres herauszugreifen: Mit Urteil vom 21. Juni 2006 entschied das Amtsgericht München (Az. 263 C 10893/07), dass ein Grundstückseigentümer nicht dafür einstehen musste, dass vom Dach seines Hauses Eisstücke auf das Auto der Klägerin niedergegangen waren. Mit Schutzgittern gegen Dachlawinen hatte er getan, was zu tun war. Warnschilder oder Absperrungen waren nicht zu erwarten. 

Mehr von ihm zu verlangen, hieße den Grundsatz zu verletzen, dass "es zunächst einmal Sache des betreffenden Verkehrsteilnehmers ist", hier also der Autofahrerin bei der Parkplatzwahl im Winter, "sich selbst durch Achtsamkeit vor der Gefahr von Verletzungen oder Sachschäden durch abfallenden Schnee zu schützen"

Kein Gericht zitiert bei derartigen Gelegenheiten etwa die Frank’sche Formel, wonach fahrlässiges Verhalten in einem "es wird schon gutgehen" bestehe – noch nicht einmal das Amtsgericht in München, das ja die Gelegenheit hätte nutzen können, den einst dort lehrenden Reinhard Frank (1860–1934) zu ehren. 

Trotz aller juristischen Banalität ergibt sich doch ein politischer Witz: Vier Jahre nach Beginn des russisch-ukrainischen Krieges im Jahr 2014, vier Jahre, bevor er eskalierte, attestierten CDU, CSU und SPD im 2018 abgeschlossenen Koalitionsvertrag, der russischen Regierung, ihre "Außenpolitik" verlange von Deutschland "besondere Achtsamkeit und Resilienz"

Der damals in der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, jetzt im Kabinett für Außenpolitik zuständige Abgeordnete Johann Wadephul (1963–) erklärte vor dem Bundestag sogar, die russische Regierung müsse wissen, dass ihr der deutsche Koalitionsvertrag nunmehr "Achtsamkeit" gewissermaßen androhe. Hat man nicht mehr zur Hand, schwenkt man zur Abschreckung eben auch sehr kleine Keulen.  

Mit Blick darauf, dass im juristischen Alltag ein Mangel an Aufmerksamkeit oft erst festgestellt wird, nachdem jemand in vitalen eigenen Interessen fahrlässig gehandelt hat, bietet das ein böses Beispiel für komische Rhetorik. Und Wadephul ist, das zu wissen gehört hier wohl dazu, ein studierter Jurist. 

Psychologisches versus zweites juristisches Achtsamkeitskonzept 

Wird heute von "Achtsamkeit" gesprochen, bezeichnet sie meist ein Anliegen aus einer mehr oder weniger esoterisch inspirierten Meditationspraxis oder aber aus der Psychotherapie, die dabei freilich aus der gleichen, buddhistisch gespeisten Quelle schöpft. 

Denn die Konjunktur von Achtsamkeitsanwendungen und Achtsamkeitsrhetorik geht vom amerikanischen Medizinprofessor Jon Kabat-Zinn (1944–) aus, dessen Unterricht in Achtsamkeitsmediation in westlichen Systemen der Krankenbehandlung weithin Schule machte. Inspiriert dazu wurde Kabat-Zinn in den 1960er Jahren von Philip Kapleau (1912–2004), der seine Weisheiten seinerseits dem japanischen Zen-Buddhismus entnahm – auch darin liegt ein feiner Witz, wie noch zu zeigen sein wird. 

Neben einer Rhetorik der "Achtsamkeit", die es vermeidet, fahrlässiges Verhalten offen anzusprechen und im Detail abzuwägen, kennt das juristische Denken in Deutschland eine zweite geläufige Fallgruppe. 

Nach einer schon von der Rechtsprechung der Weimarer Republik und in ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) seit 1966 verwendeten Formel werden Bereitschaftsdienste arbeitsrechtlich mit der Phrase umschrieben, es handle sich um Zeiten, in denen abhängig Beschäftigte Entspannung genössen, jedoch zugleich "wache Achtsamkeit" aufrechterhalten müssten. 

Wachheit und Erschlaffung sollen sich in der Phrase von der Bereitschaft als Zeit "wacher Achtsamkeit im Zustande der Entspannung" gegenseitig relativieren. Nicht allzu genau zu definieren, was dabei "Achtsamkeit" und was "Entspannung" heißt, macht die arbeitsrechtliche Würdigung von Bereitschaftsdiensten geschmeidig – eine typische Eigenschaft juristischer Pathosformeln, nicht zuletzt solcher aus der Nachkriegszeit. 

Nicht gemeint sein kann hier erkennbar die psychotherapeutische Achtsamkeit, die ja meist als besondere Form definiert wird, menschliche Aufmerksamkeit auszurichten: gegenwärtig und absichtsvoll, aber ohne Bewertung; Bewusstheit für den gegenwärtigen Augenblick bei Offenheit, Neugier und Akzeptanz, ohne in Gedanken abzuschweifen (Schmiedeler, 2024). 

Die arbeitsrechtliche Achtsamkeit, als Komponente des Bereitschaftsdienstes, enthält hingegen die Obliegenheit, bei Bedarf aufmerksam zu sein oder einen hohen Grad an Wachsamkeit rasch zu erreichen, um keine Fehler im Betrieb zu verursachen. Aus einer psychotherapeutischen Achtsamkeitsmeditation möchte dabei wohl niemand gerissen werden. 

Hierzulande hat man Gewissen und nicht Achtsamkeit zu haben 

Zur Kritik nicht nur an popularisierten und esoterisch trivialisierten, sondern auch an psychotherapeutisch verbreiteten Achtsamkeitskonzepten zählt das Problem einer oft mangelnden Einbindung in eine ethische Ordnung. 

Die Journalistin Kathrin Fischer (1967–), selbst mit einschlägigen Psychotechniken vertraut, referiert beispielsweise in ihrem jüngst publizierten kritischen Werk "Achtsam geht die Welt zugrunde" (2026) zustimmend den Vorschlag einer Meditationstrainerin, es gelte, gegen die drohende Egozentrik der yogisch Turnenden einer Gewerkschaft beizutreten, um über den eigenen Erwartungen auch die Anliegen der Gesellschaft nicht aus dem Blick zu verlieren. 

Neben Yoga- und Meditations- können Achtsamkeitsübungen eine erhöhte Selbstbezogenheit und Selbstaufwertung bewirken. Dass "Achtsamkeit schuldbasierte moralische Reaktionen schwächt und nicht – wie man vielleicht erhoffen würde – zu mehr umweltbewusstem und prosozialem Verhalten führt", merkt auch die habilitierte Psychologin Sandra Schmiedeler (1981–) auf der Malus-Seite ihrer Bilanz zum therapeutischen Achtsamkeitsgeschehen an, dem sie insgesamt durchaus wohlgesinnt begegnet ("Das Potenzial der Achtsamkeit – trotz Risiken und Nebenwirkungen", 2024). 

Dass sich die negativen, weil allzu egozentrischen Folgen solcher Achtsamkeitspraktiken vermeiden oder jedenfalls abmildern lassen, indem man sie in eine Sittenordnung einbindet, erhoffen sich manche. Zu finden sei diese Ordnung im ostasiatischen Entstehungskontext – dort, wo Kabat-Zinn, der Urheber der seit 60 Jahren anschwellenden Mode, seine Achtsamkeit herhatte. 

Der Blick in eine handelsübliche Entscheidungsdatenbank bietet aber Befunde, die zur Ernüchterung beitragen. Lehrreich ist etwa ein Vorgang, über den das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 4. Juni 1987 entschied (Az. 6 K 27/87)

Er ist überdies geeignet, in der aktuellen sogenannten Debatte, welchen individuellen Beitrag junge Männer im Rahmen der Wehrpflicht zur Landes- und Bündnisverteidigung zu leisten bereit sind, viele Fußknochensporne, Fehlsichtigkeiten und schwere Rückgratverkrümmungen nach sich zu ziehen. Denn im damals noch eingerichteten und ausgeübten Musterungs- und Gewissensprüfungsbetrieb wurde einem Kriegsdienstverweigerer im zweiten gerichtlichen Durchgang die Anerkennung verweigert. Im zweiten Durchgang! Und immer noch musste er zur Bundeswehr: Das wäre heute gewöhnungsbedürftig, aber kaum gewöhnungsfähig. 

Angeführt hatte der Bewerber um die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen, Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz (GG), dass er bekennender Buddhist und im Rahmen seiner achtsamen Lebensführung gehalten sei, keine Lebewesen zu töten. Für seine Sache etwas ungeschickt erklärte er im Prozess zudem, wenn ein anderer es mit sich vereinbaren könnte, militärisch zu kämpfen, sei das "möglich und gerechtfertigt (wörtlich: karmisch neutral)", auch könne der "Kampf etwas sehr Natürliches sein"

In alledem konnte das Gericht keine Gewissensregung entdecken, die eine Tötung anderer Menschen im Krieg sittlich zwingend zur persönlichen Not mache. Das Gericht wies seine Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen daher ab. 

Auch wenn das Verwaltungsgericht Karlsruhe ausdrücklich darauf hinwies, dass die amtlich anzuerkennende Gewissensregung keine christliche – richtiger wäre wohl: jüdische oder christliche – Form annehmen müsse, war sie im buddhistischen Achtsamkeitskontext doch sehr viel schwerer zu finden. 

Ein Zufall ist das vermutlich nicht. Denn wie der amerikanische buddhistische Priester Brian Victoria (1939–) in seinem Werk "Zen At War" (1997; 2006) belegt hat, war namentlich der Zen-Buddhismus tief mit einem bis 1945 stark militaristisch definierten japanischen Nationalismus assoziiert. Seine Abrüstung machte diesen Buddhismus zu jenem Exportartikel, der heute sehr häufig zu den Beigaben sowohl von esoterisch-spirtuellen wie psychotherapeutisch-professionellen Achtsamkeitsansätzen zählt. 

Ob er trotz seiner äußeren Entmilitarisierung zu der von Fischer und Schmiedeler angeregten Korrektur einer achtsam antrainierten Egozentrik taugt, darf bezweifelt werden – von der Erfahrung des Verfassers, noch nie von einer Jüdin, einem Christen oder Muslim wegen Kritik an der jeweiligen Konfession derart aggressiv angegangen worden zu sein wie von deutschen Mittelschichtsbuddhisten, gar nicht zu sprechen. Zweifelt man an ihnen, werden selbstbezogen Friedfertige rasch überdurchschnittlich bissig. 

Salomonischer Schlussstrich vom Bundesfinanzhof? 

Wenn es im Leben wirklich darauf ankommt, Achtsamkeit zu definieren, werden Gerichte helfen können – nämlich in der Frage, ob jemand sogar ohne Vertrag zivilrechtlich haftet, weil ihm oder ihr die notwendige Aufmerksamkeit fehlte. 

Wer sich an einer Bordsteinkante die Knochen bricht, erhält über das ihm gebotene Maß an Achtsamkeit verbindliche gerichtliche Auskunft. 

Für das Feld der weniger greifbaren psychotherapeutischen bis esoterischen Achtsamkeitsbemühungen spendet immerhin der Bundesfinanzhof (BFH) Trost, natürlich im ambivalenter Form – wie könnte es bei diesem Zweig der Justiz anders sein. 

Mit Urteil vom 21. November 2018 entschied der BFH (Az. VI R 10/17), dass es sich bei Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung dann um letztlich einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn handeln könne, wenn sie über "notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen" hinausgingen. 

Strittig war und am Ende der Besteuerung unterworfen wurde daher eine "Sensibilisierungswoche", die viele Buzzwords der modernen Selbstoptimierungsfreude aufrief, etwa "Körperwahrnehmung und Eigendiagnostik" oder "Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit". Natürlich war auch "Achtsamkeit" im Angebot. 

Als Faustformel aus der steuerrechtlichen Rechtsprechung kann festgehalten werden: Je höher die Wahrscheinlichkeit ist, dass man für eine Achtsamkeitsübung Steuern zahlen muss, desto egozentrischer und damit nutzloser für Gewissensbildung und soziale Verantwortung könnte sie gewesen sein. 

Zitiervorschlag

Rechtsgeschichte: . In: Legal Tribune Online, 26.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60514 (abgerufen am: 29.07.2026 )

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