Politiker fragen sich nach dem Attentat auf den Berliner CSD: Wie konnte Abdul Ballout nicht nur einer Haftstrafe entgehen, sondern auch "nur" nach Jugendstrafrecht verurteilt werden? Müssen wir die Gesetze ändern? Strafrechtler sagen Nein.
Im Grunde wirft die Politik nach jedem Terroranschlag die gleiche Frage auf: Hätten eine andere Rechtslage oder gar schärfere Gesetze die Tat verhindern können? Nichts anderes passiert gerade nach dem Anschlag im Umfeld des Christopher Street Day (CSD) am 25. Juli 2026, bei dem eine Frau ums Leben kam und mindestens 29 Menschen verletzt wurden.
Der Tatverdächtige Abdul Ballout ist inzwischen tot, die Diskussion um den Umgang mit dem Vorbestraften seitens der Justiz geht jetzt aber erst richtig los. Wie konnte es sein, dass sich ein den Behörden bekannter Gefährder und Islamist in Deutschland frei bewegen konnte? Und das, obwohl er erst im Mai unter anderem wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt worden war? Und dann auch nur nach dem vermeintlich milden Jugendstrafrecht. Die Empörung war vorprogrammiert.
Erste Verurteilung als Minderjähriger 2022
Im Februar 2022 hatte das Amtsgericht (AG) Tiergarten – Jugendschöffengericht – den damals noch Minderjährigen in einem Verfahren der Staatsanwaltschaft Berlin wegen Körperverletzung sowie räuberischer Erpressung verurteilt und ihm eine jugendrichterliche Weisung erteilt (Urt. v. 17.02.2022, Az. (265 Js) 395 Ls 22/21 (1425/20)). Ballout wurde schuldig gesprochen, im September 2019 auf dem Schulhof einer Berliner Oberschule eine Person geschlagen zu haben.
Zudem wurde er wegen des Vorwurfs verurteilt, im Oktober 2020 am Innsbrucker Platz zusammen mit einem Mittäter einer Person ein Paar Kopfhörer geraubt zu haben. Die richterlich auferlegte Weisung, unter anderem 40 Stunden Freizeitarbeiten zu verrichten, hatte Ballout zwischenzeitlich erfüllt.
Nach dem, was bisher bekannt ist, nahm der Radikalisierungsprozess bei Ballout erst nach diesem Strafverfahren offenbar an Fahrt auf. Laut Generalstaatsanwaltschaft Berlin soll er in der zweiten Hälfte des Jahres 2025 den Wunsch entwickelt haben, sich dem bewaffneten Kampf des IS anzuschließen. Nach einem erfolglosen Versuch, im Mai 2025 über die Türkei nach Mauretanien auszureisen, soll er am 20. Mai 2025 vom Flughafen Berlin-Brandenburg über die Türkei in den Libanon ausgereist sein, um von dort aus nach Syrien zu gelangen und sich dem IS anzuschließen. Am 24. Juli 2025 wurde er im Libanon festgenommen und befand sich dort in Untersuchungshaft. Ein Militärgericht verurteilte ihn unter anderem wegen Anstiftung zu religiösen und konfessionellen Konflikten zu drei Monaten Haft.
Nach seiner Haftentlassung kehrte der deutsche Staatsbürger am 17. November 2025 nach Deutschland zurück und wurde aufgrund eines Haftbefehls des AG Tiergarten (Az. 348 Gs 4377/25) im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin am Flughafen Berlin-Brandenburg festgenommen. Er kam in Untersuchungshaft.
AG: "Ein in der Entwicklung befindlicher prägbarer Mensch"
Am 12. Mai dieses Jahres wurde er dann vom Jugendschöffengericht am AG Tiergarten zu 22 Monaten Jugendstrafe verurteilt – unter anderem in zwei Fällen wegen der Zuwiderhandlung gegen ein vollziehbares Verbot nach § 18 Satz 2 Vereinsgesetz sowie wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach §§ 89a Abs.1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2a (Az. Ls 16/26 jug).
Die Entscheidung über eine Aussetzung dieser Jugendstrafe zur Bewährung wurde für die Dauer von sechs Monaten unter Erteilung mehrerer Auflagen – unter anderem der Pflicht zur Teilnahme an einem Deradikalisierungskurs – zurückgestellt. Möglich ist eine solche Entscheidung auf Grundlage von § 57 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG). Details dazu können Sie hier bei LTO nachlesen.
Dass bei seiner Verurteilung schließlich das Jugendstrafrecht zur Anwendung kam, obwohl der 19-jährige Ballout als Heranwachsender grundsätzlich auch als Erwachsener hätte bestraft werden können, begründete das AG in seinem Urteil wie folgt: "Aufgrund seines bisherigen Werdegangs, insbesondere der fehlenden Ausbildung, seines fortwährenden Zusammenlebens mit der Mutter sowie aufgrund des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei ihm um noch einen der Entwicklung befindlichen prägbaren Menschen handelt, bei dem aufholbare Reife- und Entwicklungsrückstände bestehen und der nach seiner Entwicklung einem Jugendlichen gleichsteht. "
Weil Ballout durch die Tat schwere Schuld auf sich geladen habe, komme nur die schwerste Sanktion des JGG, nämlich Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2, 2. Fall JGG in Betracht, so das AG.
Keine "Reifeverzögerung" bei radikalisierten Tätern?
Vor allem Politiker der Union sind nun der Auffassung, dass die Justiz mit Ballout zu lasch umgegangen sei. Bei ihm hätte Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen müssen, forderte etwa der Chef der Jungen Union (JU), Johannes Winkel. Die Politik dürfe "nicht zur Tagesordnung übergehen, sondern muss den gesamten Rechtsrahmen überprüfen und aus dem Fall die Konsequenzen ziehen". Im "Stern" sprach sich der Volljurist für eine Anpassung des Strafrechts aus. "Ein Punkt muss dabei sein, die Möglichkeit zu versagen, im Falle von Gefährdern nach Jugendstrafrecht zu verurteilen. Die dafür notwendige 'Reifeverzögerung' darf künftig nicht mehr angenommen werden, wenn Täter sich radikalisiert haben", so der JU-Chef.
Sowohl Bundesinnenminister Alexander Dobrindt als auch Berlins Regierender Bürgermeister Kai Wegner behaupteten zudem, Ballout sei vom AG zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Eine juristische Falschbehauptung, wie am Montag die Berliner Justizpressestelle noch einmal fett gedruckt und in Großbuchstaben in einer PM klarstellte: "Der Angeklagte Abdul B. wurde vom Amtsgericht Tiergarten NICHT zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, sondern zu einer unbedingten Freiheitsstrafe. Das Gericht hat gemäß § 61 Abs. 1 JGG eine sog. Vorbewährung beschlossen, das heißt, die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung wurde zurückgestellt."
Erst durch lange U-Haft zum Attentäter geworden?
So oder so: Damit steht die Frage im Raum, ob islamistischen Gefährdern, die sich im Heranwachsenden-Alter befinden, generell das Jugendstrafrecht versagt bleiben sollte. LTO hat dazu Strafrechtlerinnen und Strafrechtler befragt. Sie alle lehnen derartige Überlegungen ab.
"Es gibt definitiv keinen Reformbedarf in der vorgeschlagenen Richtung, im Gegenteil", meint etwa die Dortmunder Kriminologin Prof. Dr. Christine Graebsch. "Gerade im Fall von Radikalisierung können Straftaten – ebenso wie die Radikalisierung selbst – sehr jugendtypisch sein", sagt sie. Überhaupt hält Graebsch die Anwendung des Jugendstrafrechts für vorzugswürdig: "Im Jugendstrafrecht wird mehr Rücksicht auf die kriminologische Erkenntnis genommen, dass scharfe und freiheitsentziehende Sanktionen vor allem bei jungen Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit das Gegenteil des Erwünschten bewirken. Strafvollzug trägt zu Hass gegen Staat und Gesellschaft eher bei, als ihn zu verhindern."
Im Fall von Abdul Ballout hält es Graebsch insofern nicht für ausgeschlossen, dass die drei Monate Haft im Libanon und später die lange Untersuchungshaft in Deutschland auf den Mann einen negativen Effekt hatte: "Es ist durchaus offen, was im vorliegenden Fall durch die Untersuchungshaft ausgelöst wurde."
DAV: "Kein Reformbedarf"
Keinen Reformbedarf sieht auch die Vizepräsidentin des Deutschen Anwaltsvereins (DAV), Sonka E. Mehner. Die Forderung, Gefährder generell vom Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts auszunehmen, überzeuge in ihrer Pauschalität nicht, sagt sie. Der Begriff des "Gefährders" sei im Übrigen kein strafrechtlicher, sondern ein polizeirechtlicher Arbeitsbegriff. Ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht Anwendung finde, richte sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des Jugendgerichtsgesetzes. "Bei Heranwachsenden sieht § 105 JGG bewusst eine einzelfallbezogene Prüfung der persönlichen Reife und Entwicklung vor. Diese Individualisierung gehört zu den tragenden Grundentscheidungen des Jugendstrafrechts und darf nicht durch eine abstrakte Gefährdungseinstufung ersetzt werden."
Laut der Fachanwältin für Strafrecht birgt die Forderung, bestimmte Tätergruppen generell dem Erwachsenenstrafrecht zu unterwerfen, zudem die Gefahr einer Abkehr vom Schuldprinzip. "Das Strafrecht knüpft an die individuelle Verantwortlichkeit des Täters an, nicht an eine sicherheitsbehördliche Kategorisierung oder eine politische Zuschreibung. Gerade diese Differenzierung unterscheidet den Rechtsstaat von einem rein gefahrenabwehrrechtlichen Ansatz", so Mehner.
"Erzieherische Steuerung statt Repression"
In eine ähnliche Richtung argumentiert auch Prof. Dr. Georgia Stefanopoulo, die Strafrecht an der BSP Business & Law School in Berlin unterrichtet. Die Forderung des JU-Chefs Winkel sei von Grund auf falsch. "Das Argument, bei Radikalisierungen sei eine Reifeverzögerung abzulehnen, widerspricht der Erfahrung und der Vernunft. Gerade junge Menschen in der Entwicklung sind anfällig für ideologische Verzerrungen und rasche Übernahme extremistischer oder simplifizierender Anschauungen, weil sie sich in der Identitätssuche befinden", so Stefanopoulou. Gerade in dieser Phase brauche es die erzieherische Steuerung des Jugendstrafrechts, das gerade nicht nur auf Repression setzt, sondern auf Diversion.
"Auch wenn es nicht populär ist: Auch bei über 21-Jährigen sind häufig noch Reifeverzögerungen festzustellen, daher wäre es im Grunde richtig, die Möglichkeit einer Anwendung von Jugendstrafrecht über die bisherige Altersgrenze hinaus zu erwägen", findet sie.
Bei dem Frankfurter Strafrechtler Prof. Dr. Mathias Jahn sorgen die Forderungen der Politiker nach dem Anschlag ohnehin für Kopfschütteln: "Wenn jetzt aus Anlass des Falles Abdul Ballout gefordert wird, die Anwendung von Jugendstrafrecht nach einem Radikalisierungsprozess generell zu versagen und die Vorbewährung nach § 61 des Jugendgerichtsgesetzes zurückzudrängen, belegt das nur, wie nach jedem furchtbaren Anschlag ein rationales, an Resozialisierung interessiertes Strafrecht in tausenden anderen Fällen in Misskredit gebracht wird." Hilflosigkeit gegenüber islamistischer Gewalt sei keine nachhaltige rechtspolitische Strategie, so Jahn.
Das Institut der Vorbewährung hält der Strafrechtler grundsätzlich für sinnvoll: "Die Möglichkeit, den Zeitraum bis zu der hinausgeschobenen Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung mit Auflagen und Weisungen sowie Bewährungshilfe zu gestalten und auch aus dem Versagen eines heranwachsenden Probanden die Konsequenzen zu ziehen, ist ein sinnvolles, dem Entwicklungsaspekt besonders Rechnung tragendes Instrument der Praxis des Jugendstrafrechts."
BMJV verweist auf Studie zum Reformbedarf im JGG
Auch der in Augsburg wirkende Strafrechtprofessor Michael Kubiciel warnte davor, "systemwidrig präventivpolizeiliche und genuin strafrechtliche Ziele zu vermengen". Allerdings plädiert er dafür, im Falle von Gefährdern Sicherheitsinteressen gegenüber dem Ziel einer Resozialisierung stärker zu berücksichtigen. Kubiciel zufolge könnten etwa die Voraussetzungen an die Strafaussetzung zur Bewährung oder an den Vorrang erzieherischer Maßnahmen an deutlich erhöhte Voraussetzungen geknüpft werden, wenn der Beschuldigte wegen der Vorbereitung einer terroristischen Straftat nach § 89a StGB verurteilt worden ist.
Allerdings stellt der Strafrechtler im Gespräch mit LTO auch klar, dass ungeachtet aller möglicher Änderungen das Strafrecht und das Kriminaljustizsystem immer an Grenzen stoßen werde, sie also keine Mittel zur Lösung der Terrorismus-Problematik seien. "Das hat ja schon in den 1970er Jahren nicht funktioniert. Gleichwohl ist es wichtig, dass Regeln existieren, die nicht den Eindruck aufkommen lassen, der Staat sei strukturell nicht zu angemessenen Reaktionen in der Lage."
Ob Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) wie ihre Unionskollegen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht, ist noch offen: Das Ministerium werde möglichen rechtspolitischen Handlungsbedarf im Hinblick auf das Jugendstrafrecht auch im Zusammenhang mit dem jüngsten Anschlagsgeschehen sorgfältig prüfen, erklärte ein Sprecher Hubigs. Aktuell habe das Ministerium eine umfangreiche Studie ausgeschrieben, die auch eine systemische Untersuchung der Handlungsmöglichkeiten und Maßnahmen nach dem JGG im Hinblick auf Heranwachsende vorsieht. "Ein Zwischenbericht ist nach den Ausschreibungsbedingungen bis Ende 2027 vorgesehen", so der Sprecher.
AG sah "aufholbare Reife- und Entwicklungsrückstände": . In: Legal Tribune Online, 27.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60522 (abgerufen am: 27.07.2026 )
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