Besondere Schwere der Schuld festgestellt: Todes­fahrer vom Mag­de­burger Weih­nachts­markt erhält Höchst­strafe

26.06.2026

Er tötete sechs Menschen und verletzte Hunderte. Dafür wird Taleb Al-Abdulmohsen nun zu lebenslänglicher Haft verurteilt, die Sicherungsverwahrung bleibt vorbehalten. Mangels Staatsschutzcharakter landete das Verfahren nicht beim OLG.

Das Landgericht (LG) Magdeburg hat gegen den Todesfahrer vom Weihnachtsmarkt wegen des Anschlags von 2024 mit sechs Toten die Höchststrafe verhängt. Es verurteilte den Angeklagten aus Saudi-Arabien unter anderem wegen Mordes zu lebenslanger Haft. Außerdem stellte es die besondere Schwere der Schuld fest, eine Anordnung der Sicherungsverwahrung bleibt vorbehalten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Während der Verkündung kam es zu einer technischen Panne. Der Verteidiger wies darauf hin, dass die Worte des Vorsitzenden Richters im Glaskasten, in dem der Angeklagte sitzt, nicht zu hören waren. Nach einer halbstündigen Unterbrechung begann die Schwurgerichtskammer daher mit der Urteilsverkündung von vorn. 

Am 20. Dezember 2024 war Taleb Al-Abdulmohsen mit einem mehr als zwei Tonnen schweren und 340 PS starken Mietwagen mit bis zu 48 Kilometern pro Stunde über den belebten Weihnachtsmarkt gerast. Ein Neunjähriger und fünf Frauen starben, Hunderte Menschen wurden teils schwer verletzt. Der Mann aus Saudi-Arabien, der hinter dem Steuer saß, wurde gleich nach der Tat aus dem Auto heraus festgenommen.

Neues Gebäude für mehr als 200 Nebenkläger

Mehr als 200 Betroffene sind im Prozess als Nebenkläger vertreten. Viele von ihnen waren zur Urteilsverkündung gekommen, auch nahezu alle Plätze im Zuschauerbereich waren besetzt. Das Land Sachsen-Anhalt hatte angesichts der Dimension des Prozesses eigens ein Interims-Gerichtsgebäude in Leichtbauweise errichten lassen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hatte eine lebenslange Freiheitsstrafe für den Todesfahrer gefordert, die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und eine Sicherungsverwahrung. Die Nebenkläger schlossen sich der Forderung nach der Höchststrafe an. 

Dagegen sah die Verteidigung die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht gegeben. Hierzu gehört nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch (StGB) insbesondere die auf einer "Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten" beruhende Prognose, dass er "infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten […] zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist".

Narzissmus statt Terror?

Der Generalstaatsanwaltschaft zufolge hatte der Mann aus Saudi-Arabien die Tat lange vorher geplant. Er habe keine ernsthaften ideologischen Ziele verfolgt, sondern vor allem aus persönlichen Motiven gehandelt. "Es ging und geht dem Angeklagten nur um sich selbst." Ein psychiatrischer Sachverständiger hatte dem Mann eine narzisstische Persönlichkeitsstörung und ein enormes Bedürfnis nach Aufmerksamkeit bescheinigt.

Der Täter hatte vor vielen Jahren in Deutschland Asyl erhalten. Hier bekam er seine Facharztanerkennung. Bis unmittelbar vor der Tat arbeitete er als Psychiater im Maßregelvollzug für psychisch kranke Straftäter in Bernburg in Sachsen-Anhalt. Er selbst stellt sich als Aktivist für die Rechte saudischer Frauen dar. Jahrelang lag er mit einer Kölner Flüchtlingshilfeorganisation im Clinch und geriet immer wieder mit Behörden aneinander.

Kein Staatsschutzdelikt? Diskussionen um Zuständigkeiten im Vorfeld

Der mutmaßliche Hintergrund der Tat hatte schon vor Prozessbeginn rechtliche Relevanz: erstens dafür die Frage, welche Behörde die Ermittlungen führt und Anklage erhebt, zweitens für die Gerichtszuständigkeit. Insbesondere bei einem terroristischen Motiv hätte die Tat als Staatsschutzdelikt eingestuft werden können. Hierfür muss eine Tat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Potenzial aufweisen, "das innere Gefüge des Gesamtstaates zu beeinträchtigen, oder sich gegen Verfassungsgrundsätze richten".

Staatsschutzdelikt sind nach § 120 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erstinstanzlich beim Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichtes anzuklagen, für die Ermittlungen wäre nach § 142a GVG die Bundesanwaltschaft zuständig. Dies lehnte der Generalbundesanwalt aber bereits im Januar 2025, kurz nach der Tat, ab. Die Anklage erhob deshalb im August die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg. Im Zwischenverfahren äußerte die Strafkammer am LG dann Zweifel an dieser Einschätzung. Nachdem der GBA aber an seiner Einschätzung festhielt, blieb der Fall beim LG.

mk/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Besondere Schwere der Schuld festgestellt: . In: Legal Tribune Online, 26.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60293 (abgerufen am: 30.06.2026 )

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