(1) 1Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 2Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30.03.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 03.04.2021 | Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität | 30.03.2021 | |
| 01.01.2021 | Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland | 30.11.2020 |
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Rechtsprechung zu § 188 StGB
129 Entscheidungen zu § 188 StGB in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2026 - 6 S 4.26
Presserechtlicher Auskunftsanspruch - Ermittlungsverfahren der ...
- OLG Karlsruhe, 17.03.2026 - 1 ORs 340 SRs 627/25
Zulässige Machtkritik: X-Nutzer durfte FDP-Politikerin Marie-Agnes ...
- OLG Hamm, 10.02.2026 - 5 ORs 94/25
Beleidigung gegen eine Person des politischen Lebens; notwendige ...
- BayObLG, 06.03.2025 - 206 StRR 433/24
Falsche Tatsachenbehauptung, Unrichtige Tatsachenbehauptung, Wahre ...
- OLG Zweibrücken, 30.09.2024 - 1 ORs 1 SRs 8/24
Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung: Auf die Anzahl der ...
- AG Bamberg, 06.08.2024 - 3 Gs 1126/24
Beleidigung zu Lasten des Bundeswirtschaftsministers Dr. Habeck im Internet - ...
- OLG Celle, 23.07.2024 - 1 ORs 19/24 Corona
Strafbare Hervorrufung von "Aggressionen bei Gleichgesinnten" gegen Prof. Dr. ...
- AG Miesbach, 21.03.2024 - 62 Cs 11 Js 36474/23
Interessenabwägung, Meinungsfreiheit, Ablichtungen, Bayerisches Oberstes ...
- AG Bamberg, 08.04.2025 - 27 Cs 1108 Js 11315/24
"Faeser hasst Meinungsfreiheit": "Deutschland Kurier"-Chefredakteur zu ...
- AG Kassel, 12.12.2022 - 284 Cs 1692 Js 38180/22
"#Habeck, #Baerbock, #Scholz: Bösartige, arrogante Versager - stopfen sich selbst ...
Querverweise
Auf § 188 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 154e (Absehen von der Verfolgung bei falscher Verdächtigung oder Beleidigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 188 StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 380 (Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung)