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Wann genau endet ein Berufsausbildungsverhältnis?

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Leitsatz

Ein Berufsausbildungsverhältnis endet grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Es verlängert sich nicht automatisch, wenn bei Ausbildungsende die Abschlussprüfung noch nicht absolviert wurde oder deren Ergebnis noch nicht bekannt ist.

 

Sachverhalt

Nicht selten ist die Ausbildung eigentlich schon beendet, die Abschlussprüfung oder jedenfalls die Ergebnisse stehen aber noch aus. Das BAG hat nun entschieden, dass das Ausbildungsverhältnis in solchen Fällen trotzdem mit dem vertraglich festgelegten Ende der Ausbildung endet. Wenn diese also z. B. vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2006 läuft, endet sie auch mit diesem Datum. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht für diesen Fall keine automatische Verlängerung vor.

Etwas anderes gilt, wenn die Abschlussprüfung vor dem vereinbarten Ausbildungsende absolviert wird. Dann endet die Ausbildung vorzeitig bereits mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse (§ 21 Abs. 2 BBiG). Eine vorgezogene Prüfung ist immer zulässig, wenn der Auszubildende alle Ausbildungsstationen durchlaufen hat und für geeignet gehalten wird.

Wenn der Auszubildende die Prüfung nicht bestanden hat, kann er die Verlängerung der Ausbildung verlangen. In diesen Fällen verlängert sich die Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, allerdings höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Maßgeblicher Zeitpunkt ist auch hier die Bekanntgabe der Ergebnisse. Das Gleiche gilt, wenn der Auszubildende wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht an der Prüfung teilnehmen konnte. Besteht der Azubi auch die Wiederholungsprüfung nicht, kann er sich noch ein drittes Mal prüfen lassen (§ 37 Abs. 1 BBiG). Diese dritte Chance besteht allerdings nur, wenn die (zweite) Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres nach der Erstprüfung abgelegt wird.

Ges...

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