Paketsteuer 2 Euro: Klingt einfach, ist kompliziert
Eine Paketsteuer in Österreich soll nicht nur große Händler treffen, sondern auch kleine, die über große Plattformen verkaufen. Im Schnitt kostet sie über 5%.
Diese Pakete sind nicht adressiert, womit sie laut Gesetzesentwurf steuerfrei wären.
(Bild: Pla2na/Shutterstock.com)
Mit „Zwei Euro Paketabgabe“ hat Österreichs Bundesregierung im April Online-Händler schockiert, gleichzeitig aber viele Fragen offen gelassen. Jetzt liegt der Gesetzesentwurf vor. Vieles soll anders kommen, ein bisschen später, und ein bisschen teurer – außer für all jene, die Umsatzsteuervorabzug geltend machen können, vereinfachend gesagt normal umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, die etwas bestellen. Für ihnen zugemittelte Pakete fällt keine Paketsteuer an.
Schon der Begriff „Paketsteuer“ ist unscharf. Denn die zwei Euro netto werden entweder pro Paket oder pro Fernabsatz-Bestellung eingehoben, auch wenn die Bestellung mehrere Pakete auslöst – sei es, weil ein Abonnement dahinter steckt, oder weil der Absender die Bestellung auf mehrere Pakete aufteilt. Die Besteuerungsvariante kann sich der Steuerschuldner für jedes Quartal aussuchen. Die Paketsteuer fällt ausdrücklich auch dann an, wenn der Händler seine Pakete selbst zustellt.
Steuerschuldner ist jeder „Versandhändler“, der im jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahr in Österreich 100 Millionen Euro mit „Versandhandel“ umgesetzt hat. Die vom Finanzministerium im April gegenüber heise online angekündigte Schwelle von 200 Millionen Euro stimmt also nicht – allerdings ist die Berechnung speziell: Einerseits werden Bestellungen normal umsatzsteuerpflichtiger Abnehmer nicht berücksichtigt. Andererseits werden alle Umsätze hinzugerechnet, die über Online-Marktplätze wie Amazon Marketplace, eBay, Media Markt, Shein, Shop-Apotheke oder Temu verkaufen. Österreich will die Marktplatzbetreiber besteuern, nicht die eigentlichen Händler. Der Betreiber wird sich das wohl über höhere Händlergebühren zurückholen.
Keine Steuererleichterung gibt es, wenn der Kunde eine Sendung retourniert. Selbst wenn das Paket auf dem Weg zum Kunden verloren geht, muss der Versandhändler die zwei Euro berappen – außer, er kann nachweisen (!), dass das Paket nie in die Verfügungsmacht des putativen Empfängers gelangt ist. Solche Beweisführung dürfte selten den Aufwand wert sein.
2 Euro = 5,13 %
Im Durchschnitt bedeuten die zwei Euro eine Besteuerung in Höhe von 5,13 Prozent pro Bestellung oder Lieferung, verrät die offizielle Folgenabschätzung. Tatsächlich ist es natürlich mehr, denn die Steuer wird sich auf die Verkaufspreise durchschlagen. Damit fällt zusätzlich Umsatzsteuer an, sodass es in den meisten Fällen 2,40 Euro werden – in der Realität sogar etwas mehr, weil der Steuerschuldner ja Verwaltungsaufwand zu refinanzieren hat.
Paketsteuerfrei sind Bestellungen die nicht unter Fernabsatz fallen, darunter reine Business-to-Business-Lieferungen, Verkäufe durch Nicht-Unternehmer, Bestellungen im Laden mit späterer Lieferung, oder Lieferungen, die in einer unter der Marke des Händlers auftretenden Einrichtung abgeholt werden. Bestellen jedoch Verbraucher, öffentliche Einrichtungen, pauschal umsatzbesteuerte Landwirte, umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, Ärzte, gemeinnützige Vereine et cetera aus der Distanz bei einem großen Händler oder über eine große Online-Plattform eine Lieferung zu sich, fällt die neue Steuer an. Grundsätzlich, denn der Gesetzestext zeigt bemerkenswerte Ausnahmen auf.
Was ist ein Paket?
Viel hängt am Begriff „Paket“. Dazu verweist der Gesetzesentwurf auf die Postsendung laut Postmarktgesetz, zu dessen Auslegung man wiederum das internationale Postpaketabkommen, dessen Regulations und zusätzliche Abmachungen heranziehen muss. Beispielsweise gelten Sendungen, die schwerer als 31,5 Kilogramm sind, nicht als Postsendung, wie ein Dokument der zuständigen Regulierungsbehörde verrät. Die Regulationen des Weltpostvereins ziehen außerdem bei zwei Metern Länge oder drei Metern Gurtmaß die Grenze. Größere oder schwerere Sendungen sollten also paketsteuerfrei sein, weil sie nicht als Postsendungen gelten.
Doch stellt das Postmarktgesetz auf Übergabe an einen Postdienstleister im Inland ab. Würde ein zu importierendes Paket beispielsweise in Freilassing an einen Zusteller übergeben, der dann die Grenze überquert und in Salzburg zustellt, müsste das laut Gesetzesentwurf paketsteuerfrei sein.
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Weitere Voraussetzungen sind Adressierung und übliche Verpackung, wie ein Postdienstleister sie entgegennehmen würde. „Zustellungen von Lebensmitteln oder Speisen in für Postsendungen unüblichen Verpackungen (z. B. in offenen Säcken statt Paketen) sollen daher nicht umfasst sein, was auch Essenslieferservices typischerweise ausschließt“, verdeutlicht die Regierung. Restaurants dürfen also aufatmen.
Weil der Weltpostverein für Adressierung lateinische Buchstaben und arabische Ziffern vorschreibt, wäre eine nur mit Barcode oder RFID-Tag versehene Sendung auch paketsteuerfrei. Das könnte bei Hinterlegung in einem Abholschrank durchaus funktionieren.
Die Postregeln kennen zudem Einschränkungen hinsichtlich Inhalt, beispielsweise für Unmoralisches, Bargeld, Gefahrgut, Lithium, Medikamente, Biostoffe oder lebende Tiere. Ob solche im Postversand nicht erlaubte Pakete bei Selbstzustellung paketsteuerfrei wären, bleibt undeutlich.
Auswirkungen: Weniger CO₂…
Die Steuer soll statt ursprünglich geplant 1. Juli erst zum 1. Oktober in Kraft treten. Entscheidend ist übrigens nicht der Zeitpunkt der Lieferung, sondern der Zahlungszusage des Kunden. Selbst wenn ein Kunde nie bezahlt, fällt die Paketsteuer trotzdem an. Die Einnahmen sollen sich – noch ohne Umsatzsteuerzuschlag – ab 2027 jährlich auf 280 Millionen Euro belaufen und gehen zu zwei Dritteln an den Bund, zu gut einem Fünftel an die Bundesländer und zu knapp einem Achtel an die Gemeinden.
Als Ziele der Paketsteuer führt das Finanzministerium „Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs durch einfache, transparente und leistungsgerechte Gestaltung des Steuersystems“ sowie „ökologische Lenkungseffekte“ an. Letzteres geht so: Die Paketsteuer von zwei Euro oder durchschnittlich 5,13 Prozent soll die Paketmenge um vier Prozent reduzieren, was 2,6 Kilotonnen CO₂-Äquivalent pro Jahr sparen soll. Darin enthalten sind auch Effekte aus weniger Retouren, stärker gebündelten Bestellungen und dadurch weniger Verpackungsmaterial sowie weniger Zustellfahrten. Zudem würden „gesamtwirtschaftliche Anpassungsprozesse“ den Treibhausgasausstoß reduzieren, sodass über fünf Jahre insgesamt rund 17 Kilotonnen gespart würden.
„Die Abschätzung ist mit Unsicherheiten verbunden“, gibt das Ministerium zu, hinsichtlich der „tatsächlichen Verhaltensreaktionen im Versandhandel“. Kein Wort verliert das Ministerium über die Treibhausgasbilanz möglicher zusätzlicher Autofahrten zu Einkaufszentren oder Abholfilialen.
… und weniger Wertschöpfung
Wie hoch die IT-Implementierungskosten für die betroffenen Versandhändler sind, kann „mangels Kenntnis der jeweiligen IT-Infrastruktur … nicht abgeschätzt werden.“ Selbst muss das Ministerium zwei Planstellen einrichten und laufenden Sachaufwand tragen, was pro Jahr aber weniger als eine Viertelmillion Euro ausmacht.
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Das Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit scheint schwer erreichbar. Zwar soll die Wertschöpfung noch dieses Jahr um knapp neun Millionen Euro steigen, schließlich ist die Einführung der Paketsteuer mit Aufwand verbunden und manche Bestellungen werden vielleicht vorgezogen. In den Folgejahren sinkt die Wertschöpfung als Folge der Maßnahme jedoch um durchschnittlich rund zwölf Millionen Euro jährlich.
Auswirkungen auf die Importmenge hat die neue Steuer, summiert über den Beobachtungszeitraum bis 2030, wohl keine. Dafür soll ab 2028 eine niedrige dreistellige Anzahl zusätzlicher Arbeitsplätze in Österreich entstehen „durch Personalaufwand und Werkleistungen“ sowie als Folge der „Ausweichreaktion der betroffenen Haushalte.“ Sie können bis 26. Mai zu dem Gesetzesentwurf Stellung nehmen.
(ds)