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Amtsgericht Brandenburg

Nach Schwimmkurs-Ausschluss: Nichtbinäre Person bekommt Schmerzensgeld

In einer Reha-Klinik in Bad Belzig ist eine nichtbinäre Person von der Wassergymnastik ausgeschlossen worden, weil sie kein Oberteil tragen wollte. Nun hat sie Anspruch auf mindestens 2.000 Euro Schmerzensgeld.


Symbolbild: Wassergymnastik in einem Schwimmbad
  • Gestern, 10:50h 3 Min.

Eine Rehaklinik in Bad Belzig muss einer nichtbinären Person, die kein Oberteil tragen wollte und deswegen von einem Wassergymnastik-Kurs ausgeschlossen wurde, Schmerzensgeld zahlen. Das hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel am Mittwoch entschieden. Der Ausschluss verstößt demnach gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Wie ein Gerichtssprecher gegenüber Antenne Brandenburg erklärte, geht es um eine Summe von mindestens 2.000 Euro. Die genaue Höhe will das Gericht festlegen, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Beide Seiten haben noch die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen.

Mitpatient*innen hatten sich beschwert

Geklagt hatte Yyuri Steffan wegen eines Vorfalls in der Reha-Klinik "Hoher Fläming" im Jahr 2022. Die nichtbinäre Person aus Berlin wurde bei ihrem Aufenthalt in der Einrichtung des Oberlinhauses als Frau wahrgenommen. Mitpatient*innen sollen sich über das Schwimmen "oben ohne" beschwert haben. Daraufhin wurde Steffan vom Kurs ausgeschlossen (queer.de berichtete1).

"Das Urteil ist eine wichtige Anerkennung meiner Persönlichkeitsrechte und meiner geschlechtlichen Selbstbestimmung", erklärte die klagende Person nach der Entscheidung des Amtsgerichts. "Ich möchte selbst entscheiden, was ich anziehe und nicht dazu gezwungen werden, mich durch geschlechtlich konnotierte Bekleidung misgendern zu müssen. Dies sollte auch im Kontext einer Reha-Maßnahme mit Schwimmunterricht gelten."

Die TIN-Rechtshilfe unterstützte die Klage

Yyuri Steffan wurde bei der Klage von der TIN-Rechtshilfe unterstützt. Das Urteil habe "ein wichtiges und richtiges Zeichen für den Schutz geschlechtlicher Identität und die praktische Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots aller Geschlechtsidentitäten gesetzt", erklärte der Verein am Donnerstag in einer Pressemitteilung2. "Dies ist ein großer Erfolg für die nicht-binäre und Trans*-Community sowie alle Frauen!", so René_ Rain Hornstein von der TIN-Rechtshilfe. "Dieses Urteil wird sicherlich die Teilhabe von all diesen Gruppen an der Gesundheitsversorgung in Deutschland verbessern."

Die Klinik in Bad Belzig, die auf orthopädische Rehabilitation spezialisiert ist, hatte bereits vor dem Urteil einen Lernprozess eingeräumt. "Als Oberlinhaus können wir dazu nur feststellen, dass es niemals unserem Selbstverständnis entspricht, Menschen auszugrenzen", hieß es in einer Stellungnahme. "Trotzdem kann es sein, dass unterschiedliche Normenverständnisse verschiedener Generationen und das Abwägen zwischen individuellen Interessen und Rücksicht auf bestehende kulturell-gesellschaftliche Verhaltensweisen zu Entscheidungen führt, die betroffene Person verletzt haben." Die Klinik hat nach eigenen Angaben einen internen Prozess eingeleitet, bei dem sich die Beschäftigten mit dem "Thema der Geschlechtsdiversität" auseinandersetzen.

"Oben-Ohne-Baden" in Berliner Schwimmbädern für alle erlaubt

Unabhängig von dem Fall der Brandenburger Reha-Klinik sorgte Oben-Ohne-Baden immer wieder für Rechtsstreitigkeiten. Nach einer Beschwerde einer Frau ist es in den Berliner Schwimmbädern seit 2023 für alle Personen erlaubt (queer.de berichtete3).

Zudem machte ein Streit vor Jahren in der Hauptstadt Schlagzeilen: Eine Mutter sonnte sich oben ohne und musste deswegen einen Wasserspielplatz in Berlin verlassen. Auch dieser Fall hatte Konsequenzen: Eine zuständige Ombudsstelle in Berlin ging von einer Diskriminierung aus. Seitdem gilt an dem Spielplatz für alle Geschlechter, dass die Badebekleidung die primären Geschlechtsorgane vollständig bedecken muss – die Brüste also nicht. (mize)

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