Recht auf "Vaterschaftsurlaub" wird durch EuGH entschieden: Baby da, Papa weg?

Gastbeitrag von Prof. Dr. Remo Klinger

29.04.2026

In Deutschland können Väter nach Geburt Elternzeit oder Erholungsurlaub nehmen – aber keinen "Vaterschaftsurlaub", wie es die EU vorsieht. Verfahren laufen, doch der Fall eines Soldaten landete direkt beim BVerwG. Remo Klinger war vor Ort.

Wer jemals Vater geworden ist, weiß, dass die Formulierung "Vaterschaftsurlaub" ein Euphemismus ist. Denn mit Urlaub im Sinne der Definition des Bundesurlaubsgesetzes hat diese Zeit wenig zu tun. Gleichwohl hat sich der Begriff zur Beschreibung der Arbeitsfreistellung des Vaters in den ersten Tagen nach der Geburt eines Kindes durchgesetzt. Der Vaterschaftsurlaub soll Vätern die Chance geben, in dieser Zeit bei der Familie zu sein, um eine frühzeitige Bindung zu ihrem Kind aufzubauen, die Mutter zu entlasten und sich, sofern es ein Geschwisterkind ist, um die älteren Kinder zu kümmern, was vor allem dann wichtig ist, wenn Mutter und Baby noch im Krankenhaus bleiben. 

Der Vaterschaftsurlaub ist nicht nur ein Schlagwort, sondern ein Rechtsbegriff. Er findet sich in der Richtlinie (EU) 2019/1158, der sogenannten "Vereinbarkeitsrichtlinie", die Deutschland bis zum 2. August 2022 umzusetzen hatte. Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass Väter Anspruch auf zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub in zeitlichem Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes haben. Trotz Ablaufs der Umsetzungsfrist kennt das deutsche Recht einen solchen Anspruch bis heute nicht. 

Stattdessen können Väter zur Geburt ihres Kindes ihren Erholungsurlaub nutzen. Deutschland rechtfertigt dies damit, dass es eine bezahlte Elternzeit gewährt. Das Elterngeld muss jedoch mindestens zwei Monate ununterbrochen bezogen werden. Wer nur zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub haben möchte, geht leer aus. Drei erstinstanzliche Urteile hatten sich bisher damit beschäftigt, ob dies der Richtlinie entspricht. Das Verwaltungsgericht Köln (Urt. v. 11.09.2025, Az. 15 K 1556/24) hat einen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub zuerkannt. Das Landgericht Berlin II (Urt. v. 25.02.2025, Az. 26 O 133/25) hat einen Anspruch in einem amtshaftungsrechtlichen Verfahren verneint, aber in einem anderen Verfahren entschieden, das die Deckelung des Elterngelds auf bestimmte Einkommensgrenzen für den Vaterschaftsurlaub rechtswidrig ist (Urt. v. 21.01.2026, Az. 26 O 90/25).

Der perfekte Fall 

Den Besonderheiten des Wehrdienstrechts ist es zu verdanken, dass sich das Bundesverwaltungsgericht am 29. April 2026 höchstrichterlich mit dem Thema befassen konnte (Az. 1 WB 27.25). Denn für die Klage eines Soldaten im Range des Antragstellers sind die beim Bundesverwaltungsgericht angesiedelten Wehrdienstsenate erst- und letztinstanzlich zuständig. Das Verfahren war lehrbuchhaft für eine Fallauswahl der strategischen Prozessführung: Der Antragsteller ist mittlerweile vierfacher Vater. Er trat nicht nur sympathisch auf, sondern konnte auch erklären, warum er sich eine mindestens zweimonatige Elternzeit aus finanziellen Gründen nicht leisten kann. Die für die unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie relevante Frage, wer die bezahlte Freistellung zu bezahlen hat, Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger, stellte sich nicht, da der Bund bei Soldaten für beides verantwortlich ist. Und es gab einen kurzen Rechtsweg mit einer Vorlagepflicht des letztinstanzlich agierenden nationalen Gerichts bei gleichzeitiger Unionsrechtsrelevanz des Problems. Der perfekte Fall.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das BVerwG eröffnete die mündliche Verhandlung mit der Bemerkung des Senatsvorsitzenden, dass "schwierige europa- und nationsrechtliche Fragen" zu besprechen seien. Im Grunde war damit klar, dass die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH das Ergebnis sein wird. Denn wo "Möglichkeiten unterschiedlichen Verständnisses" im Raum stehen oder das Gericht aus Formulierungen der Richtlinie "nicht ganz schlau geworden" ist, wie der Vorsitzende im Laufe der Verhandlung ergänzte, kann von einer eindeutigen Rechtslage, die ein Absehen von einer Vorlage rechtfertigt, nicht die Rede sein.

Der Disput kreiste im Kern darum, dass Deutschland bei Richtlinienbeschluss davon ausging, mit seinen Elterngeldregelungen bereits derart progressiv zu sein, dass es für den in Deutschland fehlenden Vaterschaftsurlaub nichts mehr tun müsse. Daher habe die EU die auf Deutschland zugeschnittenen Ausnahmen des Art. 20 Abs. 6 und 7 in die Richtlinie aufgenommen, so die Argumentation des Bundes. Das Problem ist, dass man eine bezahlte Elternzeit nur bekommt, wenn man sie mindestens zwei Monate nimmt (§ 4 Abs. 4 S. 2 BEEG). Väter, die es sich nicht leisten können, mindestens zwei Monate mit maximal 1.800 Euro (dem Höchstsatz des Elterngeldes) auszukommen, erhalten keinen Vaterschaftsurlaub für zehn Arbeitstage. Eine Berufung auf Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie kann diesen Mangel nach Ansicht des Antragstellers nicht rechtfertigen. Denn diese Bestimmung erlaubt es den Mitgliedstaaten zwar, im Hinblick auf die Höhe der Bezahlung während eines bestehenden Urlaubs abweichende Regelungen vorzusehen, nicht jedoch, den Anspruch als solchen auszuschließen. Ob die Argumentation des Vertreters des Bundes, wonach man dies alles "nicht so kleinteilig sehen dürfe" und eine zweimonatige Elternzeit doch viel besser für die Vater-Kind-Bindung sei, vorteilhaft für die Prozessaussichten war, kann man mit guten Gründen bezweifeln. Sie konnte nicht vollends rechtfertigen, warum man in Deutschland trotz seit 2022 abgelaufener Umsetzungspflicht keinen bezahlten Vaterschaftsurlaub bekommt, wenn man ihn kürzer als zwei Monate nehmen möchte oder wenn man zu viel verdient. 

Konsequenz der EuGH-Entscheidung

Die Frage, ob Deutschland diese Lücke schließen muss oder das gleich mehrfach bedingte Elterngeld genügt, wird nun der EuGH zu beantworten haben. Die besseren Argumente sprechen dafür, dass Ersteres der Fall ist. 

Gewinnt der Soldat vor dem EuGH, wird dies zum Ergebnis haben, dass ein Vaterschaftsurlaub für alle Väter eingeführt wird. Denn eine "lex Bundeswehr" kennt die Richtlinie nicht. Jedenfalls das ist eindeutig. Oder, wie der EuGH sagt: Acte clair. 

Remo Klinger
Remo Klinger

 

Prof. Dr. Remo Klinger ist Partner bei Geulen & Klinger Rechtsanwälte. Sein Arbeitsschwerpunkt ist das Öffentliche Recht. Er ist Honorarprofessor der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde, Mitglied des Menschenrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer, Mitglied des Gesetzgebungsausschusses für Umweltrecht des Deutschen Anwaltvereins sowie Mitherausgeber und Redakteur der Zeitschrift für Umweltrecht. Er betreut als Pro-bono-Mandat das erste im Beitrag genannte Verfahren zur Durchsetzung eines Vaterschaftsurlaubs vor dem Landgericht Berlin II, das aktuell vor dem KG anhängig ist.

Zitiervorschlag

Recht auf "Vaterschaftsurlaub" wird durch EuGH entschieden: . In: Legal Tribune Online, 29.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59854 (abgerufen am: 29.04.2026 )

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