Videoüberwachung zu HauseMit heimlich installierter Kamera eigene Familie überwacht

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Mit einer in der Küche installierten Kamera soll ein Ehepaar die Mutter der Ehefrau überwacht haben.
Mit einer in der Küche installierten Kamera soll ein Ehepaar die Mutter der Ehefrau überwacht haben. Sven Hoppe/dpa
  • Ein Ehepaar in Niedersachsen filmte heimlich mit versteckter Kamera in der Wohnküche und will dabei die Schwiegermutter beim Münzendiebstahl ertappt haben.
  • Der Bundesgerichtshof verhandelt an diesem Donnerstag, ob die heimliche Videoüberwachung in der von mehreren Personen genutzten Küche rechtmäßig war.
  • Während Videoüberwachung in den eigenen vier Wänden grundsätzlich erlaubt ist, gibt es Beschränkungen für gemeinschaftlich genutzte Räume wie Waschküchen oder Tiefgaragen.
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Darf man in der heimischen Küche eine versteckte Kamera anbringen, um die eigene Mutter beim Klauen zu erwischen? Da muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Wer in seinem Anwesen eine Kamera installiert, der offenbart damit zwar sein Misstrauen gegenüber den Mitmenschen, ein Misstrauen allerdings, das nicht selten eine Wurzel hat: beschmierte Garagentore, zertrampelte Blumenbeete, geklaute Fahrräder – alles verständliche Gründe, um Vorkehrungen zu treffen. Was sich aber in einer Küche in Niedersachsen abgespielt hat, war dann doch speziell. Die Bewohner, ein Ehepaar, hatten dort gut versteckt eine Videokamera angebracht, warum auch immer. Angeblich haben sie dort eine Diebin ertappt, die Geldmünzen eingesteckt habe – eine legale Mitbenutzerin der Küche: die Mutter der Ehefrau, sie wohnt einen Stock höher.

Die familiäre Verbundenheit in einem Haus, in dem Videofallen aufgestellt und Münzen geklaut werden, darf sich jeder selbst ausmalen. Das Video ging jedenfalls an die Polizei. Und mit der zentralen rechtlichen Frage befasst sich an diesem Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe: Durften die Bewohner in der Wohnküche überhaupt mit versteckter Kamera filmen?

Private Kameras spähen oft doch über die Grundstücksgrenze hinaus

Zur Videoüberwachung des privaten Besitztums gibt es eine verzweigte Rechtsprechung. Meist handelt sie davon, dass die Kamera eben doch über die Grundstücksgrenzen hinaus späht und damit Passanten oder, bevorzugt, Nachbarn ins Visier nimmt. Dazu sagen die Gerichte fast immer Nein, auch wenn die Kameras mit blumigen Erklärungen versehen werden, etwa mit der Behauptung, es handle sich um eine „Wild-Kamera“, die eher zufällig die gegenüberliegende Terrasse im Fokus habe. Das Amtsgericht München verfügte trotzdem deren Demontage.

Das gilt übrigens auch, wenn der Nachbar gar nicht dauernd gefilmt wird. Schon eine Kamera, die man – wenn’s drüben gerade interessant wird – per Knopfdruck Richtung Nachbargrundstück schwenken könnte, wird gerichtlich normalerweise untersagt. Dasselbe gilt sogar für Attrappen, und zwar deshalb, weil sie einen unangenehmen „Überwachungsdruck“ entfalten – das Gefühl, beobachtet zu werden.

Im Umkehrschluss heißt das: In den eigenen vier Wänden darf man filmen, wie man möchte – da bleibt der Datenschutz vor der Tür. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat daher die Küchenklage der beobachteten Mutter abgewiesen. Keine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. My home is my castle.

Auch das heimliche Filmen in der Gemeinschaftswaschküche ist rechtswidrig

Ein kleines Fragezeichen bleibt aber. Es gibt nämlich auch auf privatem Grund Beschränkungen für Videokameras – und zwar in gemeinschaftlich genutzten Räumen. So hatte ein Hausbewohner zwei Monate lang heimlich das Geschehen in der Waschküche aufgezeichnet, nachdem jemand gegen seine Waschmaschine getreten hatte. Rechtswidrig, befand das OLG Köln: Zum Schutz des Eigentums hätte auch eine für alle sichtbare Kamera gereicht.

Ähnlich argumentierte das OLG Karlsruhe, dort ging es um die heimliche Überwachung in der Tiefgarage eines Mehrfamilienhauses: „Die Videobänder dokumentieren einen nicht unerheblichen Bereich des Privatlebens der Mitbenutzer“ â€“ vom möglichen Missbrauch der Bilder ganz zu schweigen.

Der BGH wird also klären müssen, ob die niedersächsische Wohnküche vielleicht doch nicht ganz privat war, sondern eher eine Art Gemeinschaftsraum. Und ob eine offene Kamera als sichtbare Warnung nicht auch gereicht hätte. Falls es überhaupt sein musste.

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