Strafprozeßordnung
| 5. Buch - Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 374 - 406l) |
| 5. Abschnitt - Sonstige Befugnisse des Verletzten (§§ 406d - 406l) |
(1) Die Informationen nach den §§ 406i und 406j sollen jeweils Angaben dazu enthalten,
| 1. | an welche Stellen sich die Verletzten wenden können, um die beschriebenen Möglichkeiten wahrzunehmen, und | |
| 2. | wer die beschriebenen Angebote gegebenenfalls erbringt. |
(2) 1Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann die betreffende Unterrichtung unterbleiben. 2Gegenüber Verletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift angegeben haben, besteht keine schriftliche Hinweispflicht.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) vom 21.12.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 31.12.2015 | Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) | 21.12.2015 |
berechtigten Verletzten § 406iUnterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren § 406jUnterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens § 406kWeitere Informationen § 406lBefugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Querverweise
Auf § 406k StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406l (Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten)