- Landkreis Teltow-Fläming darf Fahrten des Rettungsdienstes nicht pauschal auf Krankenkassen umlegen
- Diese wollen nur zahlen, wenn Transport ins Krankenhaus erfolgt
- Oberlandesgericht gibt Krankenkassen Recht
- Urteil könnte auch Einfluss auf andere Landkreise haben
Der Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Krankenkassen nicht pauschal an Rettungsdienstfahrten beteiligt werden dürfen. In einem am Mittwoch verkündeten Urteil bekamen mehrere Krankenkassen recht, die gegen die Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Gebühren für Rettungsdienst-Leistungen geklagt hatten. Das Gericht entschied, die Satzung sei unwirksam.
Streitpunkt war unter anderem, wer für Fehlfahrten und Fehleinsätze zahlen muss - Fälle also, in denen der Rettungsdienst alarmiert, aber kein Patient ins Krankenhaus transportiert wurde. Der Landkreis vertrat die Ansicht, im Brandenburgischen Rettungsdienstgesetz sei vorgesehen, dass diese Kosten Teil der Gebührenkalkulation seien. Die Krankenkassen dagegen wollen nur zahlen, wenn ein Transport der Patienten in eine Notaufnahme erfolgt.
Entscheidung wegweisend für andere Landkreise
Insgesamt elf Kranken- und Ersatzkassen hatten nach Angaben des OVG die Kalkulation des Landkreises gerügt - erfolgreich.
Der Landkreis hatte im Vorfeld argumentiert, dass Personal, Ausrüstung und Betriebskosten tarifgerecht vergütet werden und eine bedarfsgerechte Notfallversorgung mehr Ressourcen brauche.
Zwischenzeitlich war eine Übergangsregelung beschlossen worden, um Unsicherheit zu vermeiden - diese verursachte aber Einnahmeausfälle. Bis Ende 2025 meldete der Landkreis Teltow-Fläming rund zehn Millionen Euro gebührenbezogene Rückstände. Die Hoffnung war, dass die Krankenkassen zu einer vollständigen Finanzierung verpflichtet würden und die offenen Beträge nachzahlen müssen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts in diesem Fall dürfte wegweisend auch für andere Landkreise und Träger von Rettungsdiensten in Brandenburg sein. Teltow-Fläming kann nun noch beim Bundesverwaltungsgericht die Zulassung der Revision beantragen.
Sendung: rbb24 Brandenburg Aktuell, 28.01.2026, 19:30 Uhr
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43 Kommentare
Wo bleibt der Gleichheitsgrundsatz, wenn Menschen z.b aus TF zahlen müssen und aus München nicht. Sicher gibt es Missbrauch, aber auch gravierende Fehleinschätzung beim Rettungsdienst. Der Fall: 2mal Rettungsdienst innerhalb 5 Stunden gerufen da Sie vor Schmerzen absolut Handlungsunfähig war. 2 mal abgetan als Bauchschmerzen,soll sich nicht so haben. Hab mich selbst ins Auto gesetzt und 100 km gefahren um die persönlich ins Krankenhaus zu bringen. Resultat ,sofortige Not OP und tot von der Schippe gesprungen. Für diesen nach Einschätzung der Rettungsdienste angeblichen missbrauch soll der Patient in Zukunft bezahlen. Fazit wird außerdem sein,das Menschen für andere in Not kein Rettungsdienst mehr anfordern werden,um nicht auf Kosten sitzen zu bleiben. Klingt definitiv sinnvoll.
Die Kassen mussten sich ja durchsetzen. Sonst könnten ja die Landkreise ohne marktwirtschaftlichen Wettbewerb, so wie geschehen, "sonstwas" in Rechnung stellen. Das die "Reißleine" überfällig war und es lange gedauert hat, ist nur der Geduld der Kassen, als Anwälte der Beitragszahler in diesem Fall, geschuldet.
@Verwundert, mit Erstaunen las ich Ihren Kommentar. „Der schuldige Anrufer, der fahrlässig den Notruf wählt, jemand, der den Rettungswagen als Taxi missbraucht.“ Was glauben manche Menschen, ein Recht darauf zu haben, pauschal anderen Menschen in Not Missbrauch zu unterstellen? Haben Sie das Thema verstehen können? Es geht nicht um böse Menschen, die den Rettungsdienst schädigen wollen, sondern immer um Menschen in Not, niemand ruft unbegründet den Rettungsarzt, niemand. Im Beitrag geht es um Kalkulation und einen Streit, wer für Leerfahrten zuständig ist. Es gibt auch Leerfahrten zwischen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und zu vielen anfahrenden Rettungswagen zu Unfällen usw.
Wenn Sie mal richtig und ohne Schaum vorm Mund lesen würden, könnten Sie durchaus erkennen, dass ich niemandem etwas unterstellt habe, der wirklich in Not ist. Für eben jene habe ich mich sogar positioniert, dass auch bei Nichttransport ins Krankenhaus keine relevanten Kosten erhoben werden dürfen. Im Notfall muss hier der Steuerzahler in Form des Landkreises als Pflichtauftraggeber des Rettungsdienstes zahlen. Es gibt aber in der Praxis sehr wohl auch Fälle, die keines Rettungsdienstes bedürfen, weil eine eigenständige Fahrt zur Notaufnahme oder zum Hausarzt zumutbar und angebracht wäre. Der Rettungsdienst wird für akute lebensbedrohende Zustände betrieben, nicht weil sich jemand in den Finger geschnitten oder die Knnie aufgeschürft hat. Diesen Missbrauch des Notrufs erleben die Rettungsdienste aber leider regelmäßig und die Krankenkassen müssen dafür nach diesem Gerichtsbeschluss zu Recht nicht aufkommen.
Doch, es gibt viele „Patienten“ die die Nummer missbräuchlich nutzen… die Begründungen sind mannigfaltig von „wenn ich mit ihnen komme muss ich nicht solange warten“ „Ja die Schmerzen im Knie habe ich seit drei Monaten, der MRT Termin wäre erst in einem halben Jahr, aber im Krankenhaus muss ja eins gemacht werden“ „der Hausarzt war nicht erreichbar und ich bestehe auf eine komplette Untersuchung meines Fieber mit 38.1 Temperatur“